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Satzung

Präambel:

Freie- und Systemgebundene Kfz-Mehrmarkenwerkstätten des deutschen Autoreparaturmarktes gehören zu einer Gruppe von ca. 18.000 bis 20.000 inhabergeführten Betrieben, die bei den örtlichen Handwerkskammern Mitglied sind. Diese Unternehmen sind im Pkw-Reparaturmarkt durch die von der EU Kommission in Brüssel verabschiedete GVO 1400/2002 als Qualitätsalternative zu den autorisierten Markenwerkstätten der Autoindustrie verbraucherfreundlich unterstützt worden. Durch fehlende Zentralisierung besteht seitens der Freien und Systemmehrmarkenwerkstätten Interesse, einen Bundesverband zur Interessenvertretung und Absicherung der derzeitigen undzukünftigen Betriebe aufzubauen und in Form eines gemeinnützig geführten Verbandes die Einzelunternehmen aktiv legitimiert zu vertreten.

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Bundesverband Freier Kfz-Mehrmarkenwerkstätten e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist eingetragen in das Vereinsregister beim

Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer 200305.

§ 2. Zweck

Der Verein fördert und vertritt die Interessen Freier- und Systemgebundener Kfz-Mehrmarkenwerkstättenim Bereich des Pkw-Reparaturmarktes Deutschland. Der Verein setzt sich für dieVerbesserung der Bekanntheit zum Autofahrer und Existenzsicherung dieser Freien- undSystemgebundenen Kfz-Mehrmarkenwerkstätten im Pkw-Reparaturmarkt Deutschland ein. Dabeiwird den bestehenden Organisationen, wie Kfz-Innungen, Handwerkskammern, Branchen-Verbänden, Systemzentralen und Kooperationen, Rechnung getragen und eine möglicheZusammenarbeit angestrebt.Ausgeschlossen sind parteipolitische Betätigungen, sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßighohe Vergünstigungen begünstigt werden. Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit desVereinszwecks nicht gefährden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an einesoziale Einrichtung, die von der letzten Mitgliederversammlung festgelegt wird. Diese darf ausschließlichgemeinnützige Aufgaben erfüllen.

Der Verein setzt sich ein,

1. als Interessensvertretung der Mehrmarkenwerkstätten gegenüber deren Geschäftspartnern,

sowie öffentlichen und sonstigen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene,

2. für Information der Mitglieder über Maßnahmen, Probleme, Anliegen und neue Entwicklungen

des Pkw-Reparaturmarktes Deutschlands,

3. zur Pflege der Beziehungen und den Informations- und Gedankenaustausch mit den

vorgelagerten Herstellerbetrieben der Autoindustrie, Teileindustrie und des Teile-Großhandels

und deren Organisationen, um gemeinsam die Interessen des Pkw-Reparaturmarktes

wahrzunehmen,

4. für den ständigen Kontakt zu den Medien (Fach-, Publikumszeitungen und Zeitschriften sowie

Rundfunk und Fernsehen), um so die Öffentlichkeit über Leistungen, Anliegen und Wünsche

des Vereins in Kenntnis zu setzen und für ein faires Bild und Ansehen des Vereins und seinen

Mitgliedern Sorge zu tragen,

5. als Interessenvertretung der Mitglieder zur Gesetzgebung auf nationaler aber auch auf EU Ebene.

§ 3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4. Mitglieder

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es gibt

a) ordentliche Mitglieder,

b) fördernde Mitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder können Firmen oder Personen werden, die ordentlich angemeldet als

Unternehmen/ -Unternehmer (in) als

• Kfz-Meisterbetrieb

• als Handelsfirma für Kfz-Teile

• als Dienstleister

für Pkw-Werkstätten im Pkw-Reparaturmarkt Deutschland tätig sind.

b) Fördernde Mitglieder können Personen, Verbände, oder Unternehmen werden, die mit ihren

freiwilligen Zuwendungen die Arbeit des Vereins unterstützen wollen. Fördermitglieder besitzen

kein Stimmrecht.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an denVorstand des Vereins zu richten ist. Über die Neuaufnahme entscheidet der Beirat mit der Mehrheitseiner Stimmen.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Die laufende Jahresgebühr beläuft sich für ordentliche Mitglieder auf € 120,-- bei Mitgliedsbetriebenbis einschließlich 10 Beschäftigten. Ab 11 Beschäftigte beträgt der Jahresbeitrag € 165,--Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt € 1.000,--Die Jahresgebühr wird spätestens bis 31.03. des laufenden Jahres fällig. Wird ein Mitglied nachdem 31.03. aufgenommen, so wird die Jahresgebühr sofort fällig.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben die Verpflichtung und Satzungsbestimmungen zu beachten und die Erreichung der Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 7. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht darauf, vom Verein, im Sinne des satzungsgemäßen Zweckes, jederzeit unterstützt zu werden. Einzelne Rechtsberatung ist ausgeschlossen.

§ 8. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief, gerichtet an den Vorstand und ist nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet auch mit der Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grundvorliegt.

Ein wichtiger Grund ist z.B. dann gegeben, wenn:

1. gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen wird,

2. Beiträge trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit

nicht gezahlt werden,

3. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.

An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt, an die noch bestehenden Verpflichtungen bis zu

deren Erledigung, gebunden.

§ 9. Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Mitgliederbeirat

§ 10. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins entsprechend der

Bestimmungen der Satzung.

Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Angelegenheiten:

1. Wahl des Beirates

2. Feststellen und Genehmigen der Haushaltsrechnung

3. Entlastung des Beirates

4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

5. Wahl von 2 Kassenprüfern

6. Wahl des Schriftführers und des Schatzmeisters

7. Satzungsänderungen

8. Festsetzen der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Beirates

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt in

Schriftform durch den Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

Auf Verlangen von 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen

die Versammlung einzuberufen.

Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten

ordentlichen Mitglieder gefasst.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche durch den jeweiligen

Versammlungsleiter sowie den in der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern - aus dem Vorstands-Vorsitzenden und 2stellvertretenen Vorsitzenden. Ein Beisitzer – ohne Stimme – kann aus dem Kreis der Fördermitgliedervom Vorstand dazu berufen werden.Der Vorstand wird vom Beirat für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der erste Vorstand wird jedochvon der Gründungsversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muss derBeirat innerhalb von 6 Wochen ein neues Vorstandsmitglied wählen.Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. JedesVorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der stellvertretendeVorsitzende nur bei einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Vorsitzenden befugt zu vertreten.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch dieseSatzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand leitet den Verein.Sonderaufgaben des Vorstandes werden pro Geschäftsjahr zwischen dem Vorstand und dem Beiratabgestimmt.Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung, dabei besonders die Beratungsgegenstände und dieTagesordnung, vorzubereiten.
Der Vorstand erstellt bis 8 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres einen Haushalts- und Geschäftsplan für das kommende Jahr, den er dem Beirat vorlegt. Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahrinnerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahres, der durch den Beirat festzustellen ist.

§ 12. Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Beiratsmitglied gewählt. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei dessen Arbeit. Dabei können dem Vorstand durch den Beirat Sonderaufgaben übertragen werden, die die Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes betreffen.
Der Beirat und seine Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der im Rahmen von Abstimmungen bei Stimmengleichheit 2 Stimmen hat. Es finden mindestens 2 Sitzungen des Beirates pro Jahr statt. Die Mitglieder des Beirates führen keine Projektarbeit für den Verein durch. Solche Aufgabenkönnen jedoch an Dritte vergeben werden.

Aufgaben des Beirates sind:

1. Überprüfen und Genehmigen des Haushalts- und Geschäftsplanes des Vorstandes

2. Überprüfen des Jahresabschlusses und Lageberichtes des Vorstandes bis spätestens 6

Monate nach Beendigung des alten Geschäftsjahres

3. Bestellen des Vorstandes und Festlegen der Aufwandsentschädigung des Vorstandes

4. Festlegen der Aufwandsentschädigung des Schatzmeisters und Schriftführers

Die Mitglieder des Vorstandes, der Schatzmeister und der Schriftführer dürfen nicht zugleich

Mitglieder des Beirates sein.

§ 13. Gemeinsame Vorschriften für die Organe

Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese sind jedoch inhaltlich durch den Beirat

abzustimmen. Gleiches gilt für eine zu erstellende Kassenordnung.

Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

§ 14. Vermögen des Vereins

Das Vermögen des Vereins wird vom Vorstand verwaltet.

§ 15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mehr als 50% aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Wird die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung um 4 Wochen zu vertagen. Es entscheiden dann die anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Über das Vermögen des Vereins entscheidet die Versammlung, die rechtswirksam die Auflösung beschlossen hat, entsprechend § 2. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

25.06.2009